Information in 10 Punkten

 

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse folgende Punkte beachten:

1. Freie Wahl des Sachverständigen

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig.

Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe bis ca. 750,-€) dürfte als Schadensnachweis zumeist ein Kostenvoranschlag ausreichen.

2. Beweissicherung

Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.Sie gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder die Reparaturdurchführung gibt.

3. Schadensnachweis für Fahrzeugverkauf

Beim Verkauf eines Instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten und Fotos kann einem Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

4. Feststellung tatsächlicher Wertminderung

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen

Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf eine ausgewiesene Wertminderung bis zu mehreren Hundert Euro.

5. Abrechung nach Gutachten

Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).

6. Freie Wahl der Werkstatt

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

7. Nutzungsausfall

Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfall-Entschädigung belegt werden können.

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, Sie sind aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug.

Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges kann durch Ihren Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.

8. Wahrung eigener Interessen

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen. Auch wenn Ihnen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens anbietet, lassen Sie es nicht zu, dass Ihr unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch ein sogenanntes Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung ausgeschaltet wird.

Die Versicherung hat ihre eigenen Interessen.

Ihr Sachverständiger vertritt deutlich Ihre Interessen.

9. Freie Wahl des Rechtsanwalts

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte ggf. einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.

10. Klare Schadenserhebung = Schadensbegrenzung

Ihr unabhängiger Kfz-Sachverständiger trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

 

 

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© Kfz-Sachverständiger Janisch